Sittenwidrigkeit und Verbraucherschutz bei Bürgschaftsverträgen
Durch die verschärften Schutzbestimmungen für Verbraucher im Zusammenhang mit den praktisch besonders häufigen Bürgschaftsgeschäften kommt es immer wieder zur notwendigen Beurteilung etwa der folgende Problemkreise:
- Welche Informationspflichten hat die Bank gegenüber Bürgen?
- Wann kommt ein richterliches Mäßigungsrecht zur Anwendung?
- Wann ist eine Bürgschaftsvereinbarung sittenwidrig?
- Wie leistungsfähig müssen Bürge und Kreditnehmer sein?
- Welche Rolle spielen Naheverhältnisse zwischen Schuldner und Bürgen?
- Wann handelt ein Bürge in Eigeninitiative, wann wird er zur Bürgschaftsübernahme gedrängt?
- Wie ist seitens der Bank bei einem Konflikt zwischen Informationspflicht und Bankgeheimnis vorzugehen?
Kreditinstitute geraten durch die verschärften Schutzbestimmungen der §§ 25c und 25d des Konsumentenschutzgesetzes teilweise in einen Konflikt zwischen Bankgeheimnis nach dem BWG und Informationspflichten nach dem KSchG. Auf einige der damit in Zusammenhang stehenden Fragen möchten wir im Folgenden kurz eingehen.
Leichtsinn
Leichtsinnigkeit ist ein subjektives Moment, das im Sinne des § 25d Abs 2 Z 4 KSchG Veranlassung zur richterlichen Mäßigung der Bürgschaftsverpflichtung geben kann. Allerdings führt Leichtsinn allein noch nicht zu einer Reduktion der Bürgschaftsverpflichtung. Vielmehr müssen regelmäßig mehrere solcher verpönter subjektiver Elemente vorliegen, um diese Rechtsfolge auslösen zu können.
Insbesondere wird in der Rechtsprechung geprüft:
- Wie stark war das Interesse der Bank an der Haftung des Bürgen?
- Hat der Bürge das Missverhältnis zwischen seiner Leistungsfähigkeit und der Bürgschaftsverpflichtung mitverschuldet?
- Welchen Nutzen hat der Bürge aus der Kreditgewährung gezogen (Stichwort: Sicherung der gemeinsamen Existenzgrundlage)?
- Hat der Bürge leichtsinnig oder in Zwangslage gehandelt?
- Inwiefern war der Bürge vom Schuldner abhängig (Stichwort: Ehegatten, Kinder)?
Die Pflichten der Bank: Informations- und Aufklärungspflichten
Eine Informationspflicht über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers besteht gem § 25c KSchG gegenüber dem potentiellen Bürgen in jenen Fällen, in denen der Kreditgeber erkennen kann oder erkennen muss, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Das heißt, auch wenn bei Bürgschaftsantritt davon ausgegangen werden kann, dass der Kreditnehmer zwar den Großteil seiner Verbindlichkeiten erfüllen wird, es allerdings zweifelhaft ist, ob er die gesamte Schuld begleichen wird können, muss der Bürge darüber informiert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass vor dem „endgültigen Zusammenbruch" von Schuldnern noch in aller Eile Bürgen verpflichtet werden, die in der Folge für die „Restschuld" haften. Um den Umfang dieser Informationspflicht zu untersuchen, muss unterschieden werden, ob es sich dabei um Informationen handelt, die bereits Fakten darstellen, oder ob Prognosen über in der Zukunft liegende Entwicklungen gegeben werden sollen.
Informationspflicht über die gegenwärtige Situation
Die Informationspflicht über die gegenwärtige finanzielle Lage des Kreditnehmers unterliegt naturgemäß einem strengen Maßstab, da Gegenstand dieser Informationspflicht Informationen sind, die bereits bei Bürgschaftsantritt bekannt sind. Das Kreditinstitut kann hier allerdings in einen Konflikt zwischen Aufklärungspflicht nach dem KSchG und Bankgeheimnis nach dem BWG geraten. Es stellt sich daher die Frage, welche Pflicht stärker zu gewichten ist und gewissermaßen "den Vorrang genießt". Hierzu hat der OGH - in Einklang mit der herrschenden Ansicht - erkannt, dass bei einem derartigen Konflikt im Zweifel auf die Bürgschaft zu verzichten ist und zwar selbst dann, wenn dadurch das zu besichernde Kreditgeschäft nicht zustande kommt. Die Informationspflicht ist demzufolge stärker zu gewichten, als die Geheimhaltungspflicht.
Informationspflicht über die künftige Situation
Aussagen im Rahmen der Informationspflicht über künftige Entwicklungen auf Schuldnerseite stellen naturgemäß Prognosen dar. Daher unterliegen diese geringeren Anforderungen, weil genau die Unsicherheit über die künftigen Entwicklungen Grund für die Beiziehung eines Bürgen ist. Dennoch sollte nicht übersehen werden, dass die Informationspflicht der Bank nach Absicht des Gesetzgebers in erster Linie eine Warnfunktion haben soll, die auch Hinweise auf künftige Entwicklungen beinhalten kann.
Gegenstand der Informationspflicht
Auf die Frage, was denn nun Gegenstand dieser "Information vor Bürgschaftsantritt" sein soll, findet man im Gesetzestext keine Antwort. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jene Daten bekannt gegeben werden müssen, die Grund zur Annahme geben, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein möglichst umfassendes Bild von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners gezeichnet werden muss. Gerät die Bank bereits in diesem Stadium in Konflikt mit dem Bankgeheimnis, ist sie im Sinne des gegenständlichen Urteils besser beraten, von vornherein auf die Bürgschaft zu verzichten.
Prüfung der Leistungsfähigkeit des Bürgen
Um das richterliche Mäßigungsrecht herbeizuführen, ist ein Missverhältnis zwischen seiner Leistungsfähigkeit und der Bürgschaftsverpflichtung erforderlich. Es stellt sich nun die - in der Rechtsprechung naturgemäß sehr individuell beurteilte - Frage, wie leistungsfähig der Bürge nun wirklich sein muss. In zahlreichen Fällen haben wir die Erfahrung gemacht, dass die bürgenseitige Leistungsfähigkeit teilweise leichtfertig bejaht wird. Dies ist auf der einen Seite unklug, weil dadurch das erwähnte Mäßigungsrecht greifen kann und auf der anderen Seite deshalb nachteilig, weil selbst im Fall der erfolgreichen Geltendmachung der Bürgschaft, die Bürgschaftssumme nur schwer einbringlich gemacht werden kann.
Es ist daher dringend zu empfehlen, bei der Bürgenauswahl genaue Kalkulationen über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Bürgen zu erstellen. Diese Berechnungen sind allerdings nur dann zielführend, wenn wirklich sämtliche Verpflichtungen - wie zB weitere Bürgschaften, Versicherungsbeiträge, Rückzahlungen aus anderen Kreditverbindlichkeiten, Bausparkredite etc - berücksichtigt werden.
Eine erste Checklist zur Prüfung der "finanziellen Potenz" des Bürgen könnte etwa so aussehen:
- Verfügt der Bürge über ein geregeltes Einkommen?
- Ist der Bürge schuldenfrei oder ist er selbst mit Rückzahlungen belastet?
- Wie hoch sind seine Lebenshaltungskosten, insb Mietkosten, Unterhaltetc?
- Verfügt der Bürge über ausreichendes Vermögen (zb Fuhrpark, Wohnungen etc)?
Fazit
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass vor Bürgschaftsannahme immer geprüft werden sollte:
1. Sind sowohl Schuldner als auch Bürge im Zeitpunkt des Bürgschaftsantritts ausreichend leistungsfähig?
2. Kann der Bürge ausreichend über die finanzielle Lage des Schuldners informiert werden oder besteht ein Konflikt mit dem Bankgeheimnis?
3. Gibt es erkennbare Umstände, die auf eine - zumindest unvollständige - Erfüllung der Verbindlichkeit hinweisen?
4. Gibt es Verhaltensweisen, die in einem allfälligen Gerichtsverfahren als "Drängen" interpretiert werden könnten?
5. Wurden Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass der Bürge unmittelbar nach ersten Zahlungsrückständen hierüber nachweisbar (Einschreiben!) informiert wird?
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