Ein Fall aus unserer Praxis
Schadenersatz aus behauptetem Wertpapier-Anlagevertrag?
Vor einigen Jahren wollte eine Gruppe von freundschaftlich untereinander verbundenen Anlegern, überwiegendenteils Angestellte eines heimischen Unternehmens, Aktien einer amerikanischen Gesellschaft aus Utah erwerben. Der Erwerb galt als Insider-Tipp und war den Spekulanten von einem Kontaktmann aus der Schweiz zugetragen worden. Es hieß, in kurzer Zeit sei eine sehr günstige Kursentwicklung zu erwarten. Die Abwicklung des Geschäftes sollte über eine Bank erfolgen.
Da die Anleger wußten, dass das amerikanische Unternehmen der Bank nicht bekannt und die Aktie nicht in deren eigenem Anlageprogramm enthalten war, vermochte die Bank keinen Anlageberatungsvertrag zu übernehmen, sondern mußte sich zwangsläufig auf die bloße Beschaffung der Aktien beschränken.
Nachdem sich der Tipp schon kurze Zeit später als "Fehleinschätzung" herausstellte und der Kurs der Aktie rapide verfiel, wollten die Anleger die Bank auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, indem sie Verstöße gegen einen angeblich abgeschlossenen Bonitätsprüfungsauftrag behaupteten.
Der "springende Punkt" in dieser Causa war daher, ob die betroffene Bank auch dann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die genannten Aktien lediglich "besorgt" hatte.
Die beiden ersten Instanzen schlossen sich der Argumentation der Gegenseite an, wenngleich das OLG Innsbruck den Anlegern bereits mehr Risikobewußtsein unterstellt hatte, als von diesen zugegeben und insbesondere eine Haftungsteilung vornahm (die erste Instanz hatte eine solche Teilung noch abgelehnt).
Als der Fall schließlich zum Obersten Gerichtshof gelangte, wurden die seitens unserer Kanzlei angestrengten Bemühungen "belohnt" und das von uns vertretene Bankinstitut setzte sich mit seinem Standpunkt zur Gänze durch und wurde völlig entlastet: Im Urteil des Höchstgerichtes wurde ausgeführt, dass die Risikoträchtigkeit des Ankaufes von Aktien eine allgemein bekannte Tatsache sei. Entgegen der Behauptung der Kläger hätte die Bank keine Bonitätsprüfung übernommen, sondern die Anlageentscheidung sei bewußtermaßen auf eigenes Risiko der Anleger getroffen worden. Nicht umsonst habe die Bank kein Beratungshonorar bezogen. Vielmehr sei ihre Aufgabe auf die bloße Aktienbeschaffung - teilweise samt Finanzierung - beschränkt gewesen.
Der Fall (OGH 10 Ob 528/94) gilt in Österreich als Präzedenzfall und verursachte in mehreren Tageszeitungen und insbesondere in der der Fachwelt einiges Aufsehen.
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